Jedes Produkt mit digitalen Elementen benötigt eine EU-Konformitätserklärung, bevor es rechtmäßig die CE-Kennzeichnung tragen darf. Die Konformitätserklärung ist Ihre formelle Aussage, dass das Produkt die CRA-Anforderungen erfüllt. Für ihre Richtigkeit tragen Sie die rechtliche Verantwortung.
Dieser Leitfaden bietet eine vollständige Vorlage und erläutert jedes Pflichtelement.
Zusammenfassung
- Die EU-Konformitätserklärung ist für jedes CRA-Produkt verpflichtend und muss vor dem Inverkehrbringen vorliegen.
- Der Hersteller trägt die rechtliche Verantwortung für die Erklärung. Ist ein Bevollmächtigter bestellt und deckt sein Auftrag das ab, darf er die Konformitätserklärung im Namen und unter der Verantwortung des Herstellers erstellen und unterzeichnen sowie die CE-Kennzeichnung anbringen. Die Verantwortung für die Konformität verbleibt jedoch beim Hersteller.
- Die Pflichtelemente sind in der CRA-Erklärungsvorlage festgelegt.
- Sie muss in den Sprachen bereitgestellt werden, die jeder Mitgliedstaat verlangt, in dem das Produkt verkauft wird.
- Bewahren Sie sie mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen auf, oder länger, wenn der Supportzeitraum länger dauert.
- Eine wesentliche Änderung erfordert zwingend eine neue Konformitätserklärung. Wer die Änderung vornimmt und das Produkt auf dem Markt bereitstellt, wird zum Hersteller und stellt die neue Erklärung aus.
- Eine Vorlage finden Sie weiter unten. Passen Sie sie an Ihr Produkt an.
Wichtig: Unterzeichnen Sie keine Konformitätserklärung, bevor die Konformitätsbewertung abgeschlossen ist. Eine unvollständige oder unzutreffende Erklärung kann erhebliche Bußgeldrisiken schaffen und die CE-Kennzeichnung untergraben.
Tipp: Nehmen Sie den Supportzeitraum des Produkts und eine Kontaktstelle für Schwachstellen in die Konformitätserklärung auf. Das sind praktische Transparenzfelder, auch wenn die Mindestvorlage sie nicht zwingend verlangt.
Was ist die EU-Konformitätserklärung?
Die EU-Konformitätserklärung ist ein formelles Rechtsdokument, in dem der Hersteller erklärt, dass ein Produkt den geltenden EU-Rechtsvorschriften entspricht. Sie ist für alle Produkte mit digitalen Elementen verpflichtend, bevor diese die CE-Kennzeichnung tragen dürfen. Für CRA-Produkte muss sie Folgendes feststellen:
- Das Produkt erfüllt die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen.
- Die Konformitätsbewertung wurde abgeschlossen.
- Der Hersteller übernimmt die rechtliche Verantwortung.
Ohne unterzeichnete Konformitätserklärung darf Ihr Produkt keine CE-Kennzeichnung tragen und kann nicht rechtmäßig auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.
Was fordert der CRA in der Konformitätserklärung?
Die Konformitätserklärung muss vor dem Inverkehrbringen erstellt werden. Halten Sie sie aktuell, wenn sich das Produkt oder sein Konformitätsstatus ändert. Übersetzen Sie sie in die Sprachen, die jeder Mitgliedstaat verlangt, in dem das Produkt verkauft wird. Bewahren Sie sie zusammen mit der technischen Dokumentation mindestens zehn Jahre auf.
Hinweis: Unterliegt ein Produkt mehreren EU-Rechtsakten, die jeweils eine Konformitätserklärung vorschreiben, müssen Sie eine einzige kombinierte Erklärung ausstellen, die alle abdeckt. Diese Erklärung muss jeden betroffenen Rechtsakt einschließlich seiner Fundstelle im Amtsblatt benennen. Siehe die Variante „Mehrere Verordnungen" weiter unten in diesem Leitfaden.
Pflichtelemente
| # | Element | Was anzugeben ist |
|---|---|---|
| 1 | Produktname und -typ | Name, Typ und alle zusätzlichen Angaben, die eine eindeutige Identifizierung des Produkts mit digitalen Elementen ermöglichen. |
| 2 | Herstelleridentifikation | Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten. |
| 3 | Erklärung der alleinigen Verantwortung | Eine Erklärung, dass die Konformitätserklärung in alleiniger Verantwortung des Anbieters ausgestellt wird. Vorgeschlagener Wortlaut: „Diese Konformitätserklärung wird in alleiniger Verantwortung des Anbieters ausgestellt." Der CRA-Text verwendet den Begriff „Anbieter". |
| 4 | Gegenstand der Erklärung | Bezeichnung des Produkts, die eine Rückverfolgbarkeit ermöglicht, gegebenenfalls mit Foto. |
| 5 | Konformitätsaussage | Eine Erklärung, dass der Gegenstand den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/2847 und jedes weiteren anwendbaren EU-Rechtsakts. |
| 6 | Angewandte Normen und Zertifizierungen | Herangezogene harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder Cybersicherheitszertifizierungen. |
| 7 | Angaben zur notifizierten Stelle | Name, Nummer, durchgeführtes Konformitätsbewertungsverfahren, Zertifikatsreferenz. Nur erforderlich, wenn ein Drittbewertungsmodul angewandt wurde. |
| 8 | Weitere Angaben und Unterschrift | Ort und Datum der Ausstellung; Name, Funktion und Unterschrift der unterzeichnenden Person (zum Beispiel handschriftlich oder qualifiziert elektronisch). Weitere Angaben nach Bedarf. |
Jede Zeile entspricht dem gleichnummerierten Element der EU-Erklärungsvorlage.
Hinweis: Eine Erklärungsnummer ist nicht vorgeschrieben, wird aber zur Versionskontrolle und internen Nachverfolgung dringend empfohlen.
Vollständige Vorlage für die Konformitätserklärung
Verwenden Sie diese als Ausgangspunkt. Passen Sie die Felder in eckigen Klammern für Ihr Produkt an.
Hinweis: Abschnitt 3 muss die Aussage enthalten, dass die Erklärung in alleiniger Verantwortung des Anbieters ausgestellt wird. Der CRA verlangt eine Erklärung dieses Inhalts und verwendet dafür den Begriff „Anbieter". Der folgende Wortlaut erfüllt diese Anforderung.
Dokumentenidentifikation
| Erklärungsnummer | [KE-PRODUKT-JJJJ-NNN] |
|---|---|
| Ausstellungsdatum | [TT. Monat JJJJ] |
Hersteller
| Name | [Rechtlicher Firmenname] |
|---|---|
| Anschrift | [Straße, Postleitzahl, Ort, Land] |
| Kontakt | [E-Mail / Telefon] |
| Website | [URL] |
Produktidentifikation
| Produktname | [Produktname] |
|---|---|
| Modell / Typ | [Modellnummer / Typbezeichnung] |
| Hardware-Version | [Hardware-Version, falls zutreffend] |
| Software-Version | [Software-/Firmware-Version] |
| Charge / Seriennummer | [Chargenbereich oder Seriennummernformat] |
| Foto | [Optional, soweit zur Rückverfolgbarkeit angemessen] |
| Beschreibung | [Kurze Beschreibung des Produkts und seines bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks, ausreichend zur eindeutigen Identifizierung] |
Erklärung
„Diese Konformitätserklärung wird in alleiniger Verantwortung des Anbieters ausgestellt." (Dieser Wortlaut erfüllt die Pflichtangabe zur alleinigen Verantwortung. Der CRA-Text verwendet den Begriff „Anbieter".)
Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung entspricht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
- Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyber Resilience Act).
- [Weitere anwendbare EU-Rechtsvorschriften, soweit relevant.]
Konformitätsbewertung
Angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren (eines auswählen):
Modul A. Interne Kontrolle.
| Notifizierte Stelle | Für Modul A nicht erforderlich |
|---|
Modul B + C. EU-Baumusterprüfung + Konformität mit dem Baumuster.
| Notifizierte Stelle | [Name], Nr. [XXXX] |
|---|---|
| Bescheinigung | [Nummer], vom [TT. Monat JJJJ] |
Modul H. Umfassende Qualitätssicherung.
| Notifizierte Stelle | [Name], Nr. [XXXX] |
|---|---|
| QS-Zertifikat | [Nummer], vom [TT. Monat JJJJ] |
Europäische Cybersicherheitszertifizierung im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung (Verordnung (EU) 2019/881).
| Schema | [Name] |
|---|---|
| Zertifikat | [Nummer] |
| Vertrauenswürdigkeitsstufe | [Mittel / Hoch] |
Angewandte Normen und Spezifikationen
| Harmonisierte Normen | EN [XXXXX]:20XX, [Normtitel] |
|---|---|
| Sonstige technische Spezifikationen | ISO/IEC [XXXXX]:20XX, [Normtitel] |
| Cybersicherheitszertifizierungen | [Schemaname, Zertifikatsreferenz, falls zutreffend] |
Weitere Angaben (CRA-spezifisch)
| Supportzeitraum | Sicherheitsupdates bis [TT. Monat JJJJ] |
|---|---|
| Erstmaliges Inverkehrbringen auf dem EU-Markt | [TT. Monat JJJJ] |
| Kontaktstelle für Schwachstellen | [security@company.com] / [https://company.com/.well-known/security.txt] |
| Technische Dokumentation | Auf Anfrage zuständiger Behörden unter der oben genannten Anschrift verfügbar. |
Unterschrift
Unterzeichnet für und im Namen von [Rechtlicher Firmenname]:
Ort: [Ort, Land] · Datum: [TT. Monat JJJJ]
Abschnitt für Abschnitt
1. Dokumentenidentifikation
Erklärungsnummer. Nicht vorgeschrieben, aber zur Versionskontrolle dringend empfohlen. Ein praktisches Format ist KE-[Produktcode]-[Jahr]-[Laufnummer], zum Beispiel KE-SSP3000-2027-001.
Ausstellungsdatum. Das Datum, an dem Sie die Erklärung unterzeichnen. Es muss nach Abschluss der Konformitätsbewertung liegen.
2. Herstelleridentifikation
Die unterzeichnende Person muss befugt sein, den Hersteller rechtlich zu verpflichten. Der CRA verlangt nicht automatisch die Bestellung eines Bevollmächtigten. Ist ein Bevollmächtigter bestellt und deckt sein Auftrag diese Aufgaben ab, darf er die EU-Konformitätserklärung im Namen und unter der Verantwortung des Herstellers erstellen und unterzeichnen sowie die CE-Kennzeichnung anbringen. Die rechtliche Verantwortung für die Konformität des Produkts bleibt dabei beim Hersteller. Tritt ein Bevollmächtigter auf, ergänzen Sie eine Zeile wie:
Bevollmächtigter: [Name, Anschrift]
handelnd im Namen von: [Herstellername, Anschrift]
3. Produktidentifikation
Seien Sie spezifisch genug für die Rückverfolgbarkeit: Modellnummern, getrennte Hardware- und Software-Versionen sowie der Bereich der Chargen- oder Seriennummern.
Beispiel:
Produktname: SmartSense Pro Industrial Sensor
Modell/Typ: SSP-3000
Hardware-Version: Rev C (PCB v3.2)
Software-Version: Firmware 2.4.1
Charge/Seriennr.: Seriennummern SSP3K-2027-XXXXXX
4. Konformitätsbewertung
Welches Modul Sie anwenden müssen, hängt von der Einstufung Ihres Produkts ab. Diese Tabelle gibt eine Orientierung:
| Modul | Wann es gilt | Notifizierte Stelle? |
|---|---|---|
| Modul A (Interne Kontrolle) | Standardprodukte; wichtige Produkte der Klasse I, wenn die einschlägigen Normen, Spezifikationen oder Schemata vollständig angewandt werden | Nein |
| Modul B + C (EU-Baumusterprüfung) | Für alle Produkte verfügbar; erforderliche Option für wichtige Produkte der Klasse I, wenn diese nicht vollständig angewandt werden; eine Route für wichtige Produkte der Klasse II und Auffangroute für kritische Produkte | Ja |
| Modul H (Umfassende Qualitätssicherung) | Für alle Produkte; Alternative zu B + C für wichtige Produkte der Klasse I und II | Ja |
| EUCC / Cybersicherheitsschema | Sofern ein anwendbares europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung verfügbar ist, ein Zertifikat mindestens der Vertrauenswürdigkeitsstufe „mittel" | Entbindet von der Drittbewertungspflicht, aber nur für die vom Zertifikat abgedeckten Anforderungen |
| Freie und quelloffene Software | Qualifizierende freie und quelloffene wichtige Produkte der Klasse I oder II | Dürfen jede Route über Modul A, B + C oder H nutzen, einschließlich Modul A, wenn die technische Dokumentation beim Inverkehrbringen öffentlich zugänglich ist |
Hinweis: Kritische Produkte haben einen strengeren Konformitätsbewertungsweg. Nutzen Sie den Leitfaden zur Konformitätsbewertung für die vollständige Entscheidungslogik.
Nutzen Sie dieses Flussdiagramm zur Bestimmung Ihres Wegs:
flowchart TD
A["Welche Produktklasse hat Ihr Produkt?"] --> B["Standard
(nicht gelistet)"]
A --> C["Wichtiges Produkt Klasse I
(gelistete Klasse)"]
A --> D["Wichtiges Produkt Klasse II
(gelistete Klasse)"]
A --> E["Kritisch
(kritische Liste)"]
B --> F["Modul A, B+C oder H
Ihre Wahl"]
C --> G{"Normen, Spezifikationen oder
Schema vollständig angewandt?"}
G -->|Ja| H["Modul A möglich
oder B+C / H"]
G -->|Nein| I["Modul B+C oder H
Notifizierte Stelle erforderlich"]
D --> J["Modul B+C, H oder ein Zertifizierungsschema
ab Stufe 'mittel'"]
E --> K["Zertifizierungsroute, falls anwendbar
sonst Drittbewertungsrouten"]
5. Angewandte Normen
Harmonisierte Normen sind im Amtsblatt der EU veröffentlichte Normen. Sie begründen eine Konformitätsvermutung für die abgedeckten Anforderungen. Geben Sie die vollständige Referenz an: Nummer, Jahr, Titel.
Format:
EN 303 645:2020, Cyber Security for Consumer Internet of Things: Baseline Requirements
Existieren keine harmonisierten Normen, geben Sie an: „Keine harmonisierten Normen angewandt. Konformität nachgewiesen durch [Ansatz beschreiben]."
Wurde bei der Konformitätsbewertung ein europäisches Cybersicherheitszertifikat herangezogen, führen Sie es mit Schemaname und Zertifikatsreferenznummer auf. Damit ist das Zertifizierungsfeld der Erklärung abgedeckt.
6. CRA-spezifische Zusatzinformationen
Dieser Abschnitt gehört nicht zur Mindestvorlage, verbessert aber die regulatorische Transparenz:
- Supportzeitraum. Geben Sie an, wann die Sicherheitsupdates enden. Er muss mindestens 5 Jahre ab dem Inverkehrbringen betragen, oder die voraussichtliche Nutzungsdauer, falls diese kürzer ist.
- Kontaktstelle für Schwachstellen. Wohin Meldungen zu senden sind, einschließlich eines Verweises auf Ihre
security.txt-Datei.
Hinweis: Das Enddatum des Supportzeitraums muss zusätzlich am Verkaufspunkt angegeben werden. Die Aufnahme in die Konformitätserklärung ist bewährte Praxis, ersetzt aber nicht die Kommunikation am Verkaufspunkt.
7. Unterschrift
Unterzeichnen darf jede Person, die befugt ist, den Hersteller rechtlich zu verpflichten. Typischerweise sind das die Geschäftsführung, ein Direktor, die Qualitätsleitung oder die Leitung Regulatory Affairs. Die Konformitätserklärung muss den vollständigen Namen und die Funktion der unterzeichnenden Person, Ort und Datum (das Datum muss nach Abschluss der Bewertung liegen) sowie eine Unterschrift enthalten, zum Beispiel handschriftlich oder als qualifizierte elektronische Signatur.
Wann muss die CE-Kennzeichnung angebracht werden?
Bringen Sie die CE-Kennzeichnung bei physischen Produkten sichtbar, lesbar und dauerhaft vor dem Inverkehrbringen am Produkt an. Ist das aufgrund der Art des Produkts nicht möglich oder nicht gerechtfertigt, bringen Sie sie stattdessen auf der Verpackung und auf der EU-Konformitätserklärung an.
Bei reinen Softwareprodukten wird die CE-Kennzeichnung entweder direkt auf der EU-Konformitätserklärung angebracht oder auf der Website des Produkts, in einem Bereich, der für Verbraucher leicht und direkt zugänglich ist.
Ist eine notifizierte Stelle im Rahmen von Modul H beteiligt, folgt auf die CE-Kennzeichnung deren Kennnummer.
Hinweis: Die CE-Kennzeichnung muss vor dem Inverkehrbringen des Produkts angebracht werden, nicht danach. Stellen Sie bei Softwareprodukten sicher, dass die Konformitätserklärung oder der Website-Bereich verfügbar ist, bevor die Verteilung beginnt.
Muss die Konformitätserklärung übersetzt werden?
Ja. Die Konformitätserklärung muss in den Sprachen bereitgestellt werden, die jeder Mitgliedstaat verlangt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird.
In der Praxis:
- Verkauf nur in Deutschland → eine deutsche Konformitätserklärung ist erforderlich.
- Verkauf in der gesamten EU → mehrere Sprachversionen sind nötig.
- Bewahren Sie alle Sprachversionen in der technischen Dokumentation auf.
Auch die vereinfachte Konformitätserklärung und die URL zur vollständigen Konformitätserklärung müssen in den geforderten Sprachen vorliegen. Eine stabile, zugängliche URL ist bewährte Praxis.
Benötigt jedes Produktmodell oder jede Version eine eigene Konformitätserklärung?
Eine Konformitätserklärung pro Produkttyp
Jedes eigenständige Produktmodell bzw. jeder Produkttyp benötigt grundsätzlich eine eigene Konformitätserklärung.
Eine einzige Konformitätserklärung kann mehrere Varianten abdecken, wenn es sich um Varianten desselben Typs handelt, für alle dieselbe Konformitätsbewertung gilt und dieselben Normen angewandt wurden.
Beispiel:
Produktname: SmartSense Pro Industrial Sensor
Modell/Typ: SSP-3000 (alle Varianten)
- SSP-3000-WiFi
- SSP-3000-LoRa
- SSP-3000-Cellular
Wann erfordert eine Änderung eine neue Konformitätserklärung?
Warnung: Eine wesentliche Änderung ist jede Änderung, die nach dem Inverkehrbringen am Produkt vorgenommen wird und die Konformität mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen berührt oder den bestimmungsgemäßen Zweck ändert, für den das Produkt bewertet wurde. Sie macht eine neue Konformitätserklärung zwingend erforderlich. Zum Hersteller wird, wer die wesentliche Änderung vornimmt und das Produkt auf dem Markt bereitstellt. Diese Partei stellt die neue Erklärung aus.
Die folgende Tabelle zeigt typische Ergebnisse. Wenden Sie den gesetzlichen Maßstab oben an, statt einen einzelnen Auslöser automatisch als ausreichend zu behandeln.
| Szenario | Neue Konformitätserklärung nötig? |
|---|---|
| Neue Hardware-Version, die die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen berührt | Ja, wesentliche Änderung |
| Firmware-Update, das die Angriffsfläche vergrößert oder das Cybersicherheitsrisiko erhöht | Ja, wesentliche Änderung |
| Firmware-Update, das den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck ändert | Ja, wesentliche Änderung |
| Sicherheits-Patch (gleiche Architektur, kein neues Risiko, reduziert CVEs) | Fall zu Fall |
| Änderung der angewandten harmonisierten Normen oder des Konformitätsbewertungszertifikats | Fall zu Fall, nur wenn die Änderung die grundlegenden Anforderungen oder den bewerteten Verwendungszweck berührt |
| Kosmetische, rein dokumentations- oder lokalisierungsbezogene Änderung | Nein |
| Ein Dritter nimmt eine wesentliche Änderung vor und stellt das Produkt auf dem Markt bereit | Ja, der Dritte stellt als neuer Hersteller die neue Konformitätserklärung aus |
Bei iterativen Software-Releases, die keine wesentlichen Änderungen sind, bleibt die bestehende Konformitätserklärung gültig. Sie müssen dies gegenüber den Marktüberwachungsbehörden nachweisen können, und die aktualisierte Risikobewertung ist genau der dafür vorgesehene Beleg.
Verteilung der Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss das Produkt begleiten. Sie haben die Wahl zwischen:
- der vollständigen Konformitätserklärung, oder
- einer vereinfachten Konformitätserklärung mit der genauen Internetadresse, unter der die vollständige Konformitätserklärung veröffentlicht ist.
Beide Formen sind zudem auf Anfrage den Marktüberwachungsbehörden bereitzustellen und sollten Kunden auf Anfrage zugänglich sein.
Vereinfachte EU-Konformitätserklärung
Die vereinfachte Form besteht aus zwei Sätzen: der Konformitätserklärung des Herstellers und einer URL, unter der das vollständige Dokument abrufbar ist. Sie eignet sich besonders für Softwareverteilungen, Hardware mit knapper Verpackungsfläche und jedes Produkt, dessen vollständige Konformitätserklärung online veröffentlicht ist.
Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Typ des Produkts mit digitalen Elementen [Bezeichnung] der Verordnung (EU) 2024/2847 entspricht.
Der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung ist unter folgender Internetadresse abrufbar: [URL]
Zur URL: Der CRA verlangt nur, dass die vereinfachte Konformitätserklärung die genaue Internetadresse enthält, unter der die vollständige Erklärung abrufbar ist. Als bewährte Praxis, nicht als gesetzliche Pflicht, sollte die URL stabil bleiben (nach der Produktverteilung nicht ändern), ohne Registrierung oder Anmeldung zugänglich sein und die Erklärung zum Herunterladen oder Ausdrucken bereitstellen. Die vollständige Konformitätserklärung muss weiterhin in der technischen Dokumentation existieren und Behörden auf Anfrage zur Verfügung stehen.
Häufige Fehler
| Fehler | Warum er wichtig ist | Lösung |
|---|---|---|
| Fehlende Pflichtelemente (z. B. keine Konformitätsaussage oder fehlende Angaben zur notifizierten Stelle, obwohl eine beteiligt war) | Konformitätserklärung ist nicht konform | Checkliste vor der Unterzeichnung nutzen; jedes Pflichtelement prüfen |
| Falsche Stelle unterzeichnet (Einführer oder Händler statt Hersteller) | Konformitätserklärung ist rechtlich ungültig | Es unterzeichnet eine Person, die befugt ist, den Hersteller zu verpflichten, oder ein mandatierter Bevollmächtigter. Ein Einführer oder Händler kann das nicht, es sei denn, er ist selbst zum Hersteller geworden |
| Veraltete Normreferenzen (zurückgezogene oder ersetzte Normen aufgeführt) | Konformitätsvermutung entfällt | Angewandte Normen regelmäßig prüfen; Konformitätserklärung bei Normänderungen aktualisieren |
| Keine Versionskontrolle (mehrere Versionen ohne klare Aktualitätskennzeichnung) | Prüfungs- und Durchsetzungsrisiko | Erklärungsnummern vergeben; ersetzte Versionen archivieren |
| Unterzeichnung vor Abschluss der Bewertung (Erklärung vor Ende der Konformitätsaktivitäten datiert) | Konformitätserklärung datiert vor den Belegen, auf die sie sich stützt | Alle Bewertungsaktivitäten zuerst abschließen; das Datum muss nach der Bewertung liegen |
| Falsche Sprache (Konformitätserklärung nur auf Englisch beim Verkauf in einem nicht englischsprachigen Mitgliedstaat) | Nicht konform für diesen Markt | Konformitätserklärung in jede erforderliche Mitgliedstaatssprache übersetzen |
| Keine Aktualisierung nach wesentlicher Änderung (ursprüngliche Erklärung nach einer materiellen Änderung weiter in Gebrauch) | Konformitätserklärung deckt eine Version ab, für die sie nie bewertet wurde | Bei jeder wesentlichen Änderung eine neue Konformitätserklärung ausstellen |
Checkliste zur Vorbereitung der Konformitätserklärung
- Konformitätsbewertung abgeschlossen
- Testberichte verfügbar
- Technische Dokumentation erstellt
- Normenliste finalisiert
- Supportzeitraum festgelegt
- Sprachanforderungen für alle Ziel-Mitgliedstaaten bestätigt
- Eindeutige Erklärungsnummer vergeben
- Herstellername und -anschrift korrekt
- Produkt vollständig identifiziert (Modell, Version, Charge/Seriennummer)
- CRA korrekt referenziert: „Verordnung (EU) 2024/2847"
- Weitere anwendbare Rechtsvorschriften aufgeführt (falls vorhanden)
- Konformitätsbewertungsmodul angegeben
- Angaben zur notifizierten Stelle enthalten (falls zutreffend)
- Alle angewandten Normen mit vollständigen Referenzen aufgeführt
- Enddatum des Supportzeitraums angegeben
- Kontaktinformationen für Sicherheitsmeldungen enthalten
- Unterzeichner ist befugt, den Hersteller zu verpflichten
- Vollständiger Name und Titel/Funktion angegeben
- Ort und Datum angegeben (Datum nach Abschluss der Bewertung)
- Unterschrift vorhanden (z. B. handschriftlich oder qualifiziert elektronisch)
- Kopie begleitet das Produkt (physisch oder als digitaler Link)
- Kopie in der technischen Dokumentation
- Auf Anfrage von Behörden verfügbar
- Versionen verfolgt und archiviert
- Sprachversionen für alle Ziel-Mitgliedstaaten erstellt
- CE-Kennzeichnung vor der Verteilung angebracht
Varianten der Vorlage
Für Modul A (Selbstbewertung)
Modul A. Interne Kontrolle.
Der Hersteller hat durch eine interne, in der technischen Dokumentation festgehaltene Bewertung geprüft, dass das Produkt die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
Für Modul B + C (Drittbewertung)
Modul B + C. EU-Baumusterprüfung + Konformität mit dem Baumuster.
| Notifizierte Stelle | TÜV Rheinland LGA Products GmbH |
|---|---|
| NB-Nummer | 0197 |
| Bescheinigung | EU-TYPE-2027-12345 |
| Datum | 15. Januar 2027 |
Der Hersteller stellt durch interne Fertigungskontrollen die Produktionskonformität mit dem zertifizierten Baumuster sicher (Modul C).
Für mehrere Verordnungen
Unterliegt ein Produkt sowohl dem CRA als auch anderen EU-Rechtsvorschriften, die ebenfalls eine Konformitätserklärung vorschreiben, ist eine einzige kombinierte Konformitätserklärung vorgeschrieben. Sie muss jeden betroffenen Rechtsakt einschließlich seiner Fundstelle im Amtsblatt benennen:
Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung entspricht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
- Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024
- Richtlinie 2014/53/EU (Funkanlagenrichtlinie), ABl. L 153 vom 22.5.2014. Notifizierte Stelle: [Name], Nr. [XXXX], Bescheinigung: [Nummer]
- Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie), ABl. L 96 vom 29.3.2014
Aufbewahrungsanforderungen
| Was aufzubewahren ist | Aufbewahrungsfrist | Wo |
|---|---|---|
| Unterzeichnete Konformitätserklärung (oder beglaubigte Kopie) | 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen, oder Supportzeitraum, falls länger | Technische Dokumentation; auf Anfrage für Behörden zugänglich |
| Versionshistorie und ersetzte Konformitätserklärungen | Neben der aktuellen Konformitätserklärung | Technische Dokumentation |
| In der Konformitätserklärung referenzierte Belegunterlagen | Neben der Konformitätserklärung | Technische Dokumentation |
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Konformitätserklärung Produkte abdecken, die in allen EU-Mitgliedstaaten verkauft werden?
Ja. Dasselbe Dokument kann die gesamte EU abdecken, muss aber in die Sprachen übersetzt werden, die jeder Mitgliedstaat verlangt, in dem das Produkt platziert wird. Der inhaltliche Kern bleibt identisch, nur die Sprachversion ändert sich. Bewahren Sie alle Übersetzungen in der technischen Dokumentation auf.
Muss die CRA-Konformitätserklärung notariell beglaubigt oder amtlich zertifiziert werden?
Nein. Die Konformitätserklärung wird von einer Person unterzeichnet, die befugt ist, den Hersteller zu verpflichten, oder von einem mandatierten Bevollmächtigten, der in seinem Namen handelt. Eine Unterschrift ist erforderlich, zum Beispiel handschriftlich oder als qualifizierte elektronische Signatur. Eine notarielle Beglaubigung, Apostille oder Drittbescheinigung des Dokuments selbst ist nicht nötig, es sei denn, ein bestimmter Mitgliedstaat verlangt das für Zwecke der Marktüberwachung.
Was passiert, wenn die Marktüberwachungsbehörde die Konformitätserklärung als unvollständig oder fehlerhaft einstuft?
Das Bußgeldrisiko hängt vom Verstoß ab. Eine falsche Behauptung, dass die Konformität des Produkts nachgewiesen wurde, kann die höchste CRA-Bußgeldstufe erreichen. Eigenständige Mängel an Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung oder Dokumentation liegen in der nächsten Stufe. Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben, die einer notifizierten Stelle oder einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen übermittelt werden, haben eine eigene, niedrigere Stufe.
Kann ein Softwareprodukt die vereinfachte EU-Konformitätserklärung anstelle des vollständigen Dokuments verwenden?
Ja. Hersteller dürfen dem Produkt die vereinfachte EU-Konformitätserklärung beilegen. Verlangt wird nur, dass sie die genaue Internetadresse enthält, unter der das vollständige Dokument abrufbar ist. Eine stabile, offen zugängliche URL ist bewährte Praxis. Die vereinfachte Form besteht aus zwei Sätzen: der Konformitätserklärung des Herstellers und der URL. Das vollständige Dokument muss weiterhin existieren und Behörden auf Anfrage zur Verfügung stehen.
Wie lange muss die CRA-Konformitätserklärung aufbewahrt werden?
Mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts, oder so lange wie der Supportzeitraum dauert, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Bei einem Produkt mit einem 15-jährigen Supportzeitraum sind Konformitätserklärung und technische Dokumentation 15 Jahre aufzubewahren.
Wer ist berechtigt, die CRA-Konformitätserklärung zu unterzeichnen?
Es unterzeichnet eine Person, die befugt ist, den Hersteller rechtlich zu verpflichten. Ist ein Bevollmächtigter bestellt und deckt sein Auftrag diese Aufgabe ab, darf er die Konformitätserklärung im Namen und unter der Verantwortung des Herstellers erstellen und unterzeichnen. Die rechtliche Verantwortung für die Konformität verbleibt jedoch beim Hersteller. Ein Einführer oder Händler kann nicht unterzeichnen, es sei denn, er ist durch eigene Marke oder eine wesentliche Änderung selbst zum Hersteller geworden.